Satzung des VCD Bayern e.V.
Satzung des VCD Bayern e.V. als PDF zum Download
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Verkehrsclub Deutschland Landesverband Bayern e.V.“, abgekürzt: „VCD Bayern e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister unter VR 2307 beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.
(3) Das Vereinsgebiet umfasst den Freistaat Bayern.
(4) Der Verein ist eine Gliederung des „Verkehrsclub Deutschland e.V.“ (VCD) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Er vertritt die Mitglieder, Ziele und Aufgaben des VCD Bundesverbands auf der Landesebene.
(5) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes.
(2) Der Verein tritt ein für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen. Zu seinen Aufgaben gehört die Interessenvertretung von Fußgängern/innen, Radfahrern/innen, Benutzer/innen öffentlicher Verkehrsmittel sowie umweltbewussten Autofahrer/innen und Motorradfahrer/innen.
Der Verein setzt sich besonders ein für:
1. die Reduzierung von motorisiertem Verkehrsaufkommen;
2. die Sicherheit und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer/innen unter besonderer Berücksichtigung von Kindern, älteren Menschen und Behinderten;
3. die sparsame Verwendung von Energie, Raum und Rohstoffen;
4. die Verminderung der Umweltbelastungen durch Lärm, Erschütterungen, Schmutz und Schadstoffe;
5. den Vorrang von umweltverträglichen Verkehrsmitteln im Personenverkehr (z.B. Fahrrad und öffentliche Verkehrsmittel) und im Güterverkehr;
6. eine fußgängerfreundliche Verkehrspolitik und -planung;
7. den Erhalt und die Schaffung verkehrsarmer Räume und Siedlungsstrukturen;
8. den Schutz der Natur und der Kulturgüter vor schädlichen Verkehrsauswirkungen;
9. den Schutz der Landschaft vor weiterem Straßenbau;
10. eine Förderung umweltschonender und sozialverträglicher Geschwindigkeiten.
(3) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
1. Informations-, Aufklärungs- und Weiterbildungsveranstaltungen für Verkehrsteilnehmer/innen, Planer/innen, Politiker/ innen und Vereinsmitglieder;
2. Beratung von Verkehrsteilnehmer/innen über die Nutzung und Verwendung geeigneter Verkehrsmittel sowie unentgeltliche Schlichtung von Streitigkeiten bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs;
3. Verbraucherberatung auf dem Gebiet des Verkehrsverhaltens;
4. Verkehrsaufklärung und -erziehung zur Förderung eines sozial- und umweltverträglichen Verkehrsverhaltens;
5. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichungen;
6. Initiierung und Förderung von Forschungsvorhaben;
7. Herausgabe einer Mitgliederzeitschrift;
8. Mitwirkung bei Planungsverfahren für Verkehrsprojekte und bei gesetzgeberischen Vorhaben, auch im Sinne des § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(4) Zur Durchsetzung seiner Ziele kann der VCD Bayern e.V. mit Gruppen- oder Einzelpersonen zusammenarbeiten, die nicht Mitglieder sind. Der VCD Bayern e.V. unterstützt den VCD e.V. Bundesverband und die VCD e.V. Kreisverbände in Bayern aktiv bei der Durchführung von Aktionen und Kampagnen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins ist jede natürliche und juristische Person, die als Mitglied im Verkehrsclub Deutschland (VCD e.V.) geführt wird und deren Wohn- oder Geschäftssitz im Bundesland Bayern liegt.
(2) Der Verein überträgt die Mitgliederverwaltung, einschließlich der Aufnahme, dem Ausschluss und der Kündigung eines Mitglieds auf den VCD Bundesverband.
(3) Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge. Finanzielle Zuweisungen durch den VCD Bundesverband sind in der Satzung und der Finanzordnung des VCD Bundesverbands verbindlich geregelt. Sie müssen für die satzungsmäßigen Ziele verwandt werden.
§ 5 Stimmrecht, Beschlussfassung
(1) Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme und gleiches Stimmrecht. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(2) Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Eine Vertretung einer juristischen Person als Mitglied muss durch eine schriftliche Vollmacht angezeigt werden.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn das Gesetz oder diese Satzung bestimmen etwas anderes. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(4) Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
(2) Die gewählten Organmitglieder nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich und auf freiwilliger Basis wahr, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die Vollversammlung der Mitglieder des VCD Bayern e.V. Sie ist das oberste Organ des VCD Bayern e.V. und zuständig für:
1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen;
2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes;
3. die Beschlussfassung zu Anträgen;
4. die Verabschiedung des Haushaltsplanes;
5. die Änderung der Satzung;
6. die Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des VCD e.V. Bundesverbandes.
7. die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Termin, die Tagesordnung und bei einer Präsenzveranstaltung der Tagungsort sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich – per Brief oder in der Mitgliederzeitschrift fairkehr – bekannt zu geben. Der Bundesvorstand ist zur Mitgliederversammlung einzuladen.
(2a) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich als Präsenzveranstaltung abzuhalten. Liegen gewichtige Gründe vor, die eine Präsenzveranstaltung unmöglich machen, kann sie auf Beschluss des Vorstands als „virtuelle Versammlung“ ohne persönliche Anwesenheit abgehalten werden. Die Mitglieder üben dann ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation aus.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Anträge für die Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der/dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist können Anträge nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens von fünf anwesenden, stimmberechtigten
Mitgliedern unterzeichnet sind und ihre Behandlung von der Mehrheit der Versammlung nicht abgelehnt wird.
(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies ein Mitglied verlangt. Eine Listenwahl für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt die Versammlungsleitung.
(7) Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Auf Beschluss der Versammlung können bestimmte Punkte in einem nichtöffentlichen Teil abgehandelt werden.
(8) Die Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des VCD e.V. Bundesverbandes erfolgt für zwei Jahre. Die Anzahl der zu entsendenden Delegierten wird in der Bundessatzung geregelt und dem VCD Bayern e.V. vom Bundesverband mitgeteilt. Es sind außerdem mindestens fünf Ersatzdelegierte zu wählen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen;
2. dem/der Schatzmeister/in;
3. maximal bis zu sieben weiteren Mitgliedern nach Beschluss der Mitgliederversammlung.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den zwei Stellvertreter/innen und dem/der Schatzmeister/in. Er bildet den Vorstand nach § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Vorstandsmitglieder können vor Ende der regulären Amtszeit durch ein Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Auf dieser Mitgliederversammlung hat die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder zu erfolgen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des VCD Bayern e.V.
(4) Satzungsänderungen, die von Behörden aus Gründen des Steuer- und Gemeinnützigkeitsrechtes oder aus Gründen des Vereinsrechtes verlangt werden, können vom Vorstand ausgeführt werden.
(5) Der Vorstand bestimmt den/die Vertreter/in für den Länderrat.
(6) Der Vorstand hat das Recht zur Unterstützung seiner Aufgaben Arbeitskreise einzurichten.
(7) Der Vorstand spricht die Anerkennung von Kreisverbänden und Kreisgruppen aus.
(8) Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden. Der Rahmen hierfür wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Über Art und Höhe der Ausgaben wird im Rahmen des Haushaltsabschlusses an die Mitgliederversammlung berichtet.
§ 9 Allgemeine Bestimmungen
(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sie bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des VCD e.V. Bundesverbandes.
(2) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall des bisherigen Zwecks oder bei Aberkennung der Namensführung durch den Bundesvorstand fällt das Vereinsvermögen an den VCD e.V. Bundesverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Ziele zu verwenden hat.
§ 10 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten fällt das vorhandene Vermögen an die nächsthöhere steuerbegünstigte rechtsfähige Gliederung des VCD e.V. Sollte es keine steuerbegünstigten Gliederungen mehr geben, fällt das Vermögen an den steuerbegünstigten Deutschen Naturschutzring (DNR) e.V. eingetragen im Vereinsregister unter der Nr. 3728 beim Amtsgericht Bonn. Die Empfänger haben es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke, z.B. zur Förderung des Umweltschutzes und Bildung auf dem Sektor des Verkehrsverhaltens, zu verwenden.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung ist aufgestellt auf der Grundlage der Satzung des VCD Bundesverbands.
(2) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16. Oktober 2021 in Rosenheim beschlossen.
Rosenheim, 16. Oktober 2021

